AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der TREND Networks GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der TREND Networks GmbH („wir“ „uns“) gelten für alle unsere Lieferungen und/oder

Leistungen an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Kunde“). Gegenstand der Lieferungen sind die Produkte der TREND Networks GmbH und/oder von Drittherstellern, insbesondere Hardware und Software („Ware“). Gegenstand der Leistungen sind Seminare und Schulungen in Zusammenhang mit der Ware (“Seminare“) sowie Reparatur- und Kalibrierleistungen an der Ware („Reparaturleistungen“), die durch oder im Namen der TREND Networks GmbH erbracht werden (Seminare und Reparaturleistungen gemeinsam „Leistung“).

(2) Für die Lieferungen und/oder Leistungen an Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Erklärungen und/oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(3) Die AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis oder nach Hinweis des

Kunden auf seine abweichenden, entgegenstehenden und/oder ergänzenden

Erklärungen und/oder Geschäftsbedingungen die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausgeführt haben.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.

(2) Eine Bestellung des Kunden („Bestellung“) gilt erst dann als von uns angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben („Auftragsbestätigung“). Die Auftragsbestätigung allein ist für den Vertragsinhalt und Vertragsumfang maßgebend. Bei Reparaturleistungen erfolgt eine Annahme durch Unterzeichnung und Rücksendung des Kostenvoranschlages durch den Kunden nach den im Kostenvoranschlag angegebenen Bedingungen.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung von Ware kommt nur dann ausnahmsweise ohne Auftragsbestätigung zu Stande, wenn wir die bestellte Ware innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Zugang der Bestellung liefern.

(4) Sämtliche Nebenabreden, Abänderungen und/oder alle sonstigen Ergänzungen zu entstandenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils aktuellen Listenpreise für Waren und Leistungen. Alle Preise sind zuzüglich der am Tag der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird, soweit eine solche anfällt.

(2) Bei Waren sind alle Preise zuzüglich Verpackungskosten und Versandkosten zu verstehen. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Soweit nicht anderweitig geregelt, sind unsere Rechnungen für Waren- und Reparaturleistungen zahlbar netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

(4) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung des Rechungsbetrages für Ware und/oder Leistungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Ferner hat der Kunde einen Betrag von EUR 3,00 für jedes Mahnschreiben, welches wir zwecks Erreichung der Zahlung an den Kunden schicken, zu entrichten.

(5) Falls wir Schecks hinnehmen, geschieht diese Hinnahme lediglich erfüllungshalber. Etwaige Kosten in Zusammenhang mit der Hinnahme des Schecks trägt der Kunde.

(6) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, werden Schecks nicht fristgerecht eingelöst oder treten nach Vertragsabschluss sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden auf und hat der Kunde diesen jeweiligen Umstand zu vertreten, so sind wir berechtigt, sämtliche unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen.

4. Liefer- und Leistungsfrist, Lieferverzug, sonstige Leistungsbehinderungen

(1) Die Vereinbarung etwaiger Liefer- und/oder Leistungsfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn die jeweilige Liefer- und/oder Leistungsfrist schriftlich von uns bestätigt und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Werden etwaige Liefer- oder Leistungsfristen von uns nicht schriftlich bestätigt, so sind diese lediglich als Richtwert zu verstehen und bleiben unverbindlich.

(2) Im Falle der Nichteinhaltung eines von uns schriftlich als verbindlich bestätigten Liefer- und/oder Leistungstermins ist der Kunde verpflichtet, uns eine Frist von 4 (vier) Wochen zu setzen. Soweit innerhalb dieser vierwöchigen Frist keine Lieferung und/oder Leistung unsererseits erfolgt ist, ist der Kunde berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir die Liefer- und/oder Leistungsverzögerung nicht zu vertreten haben. Im Falle der Liefer- und/oder Leistungsverzögerung ist der Kunde nach Maßgabe des § 11 berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

(3) Sollten wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch den Eintritt eines unvorhersehbaren, von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch

äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses wie z.B. Krieg, Streik,

Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhe, Naturkatastrophen oder Rohstoffmangel („Höhere Gewalt“) gehindert werden, so verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungsfrist um die Dauer des Ereignisses der Höheren

Gewalt, höchstens aber um 6 (sechs) Wochen. Wir werden den Kunden unverzüglich von dem Eintritt und der voraussichtlichen Dauer des Ereignisses der Höheren Gewalt schriftlich informieren. Nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist ist der Kunde zum Rücktritt von dem jeweiligen Vertrag berechtigt. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt von dem jeweiligen Vertrag berechtigt, sollte die Erfüllung der betroffenen vertraglichen Verpflichtungen durch die Höhere Gewalt für uns unmöglich oder unzumutbar werden. Eine Verlängerung der Liefer-und/oder Leistungsfrist tritt nicht ein, wenn diese für den Kunden unzumutbarist. In diesem Falle hat der Kunde das Recht sofort von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferung

(1) Soweit im jeweiligen Vertrag nicht abweichend vereinbart, erfolgen die Lieferung von Waren und der Gefahrübergang ab Werk (Ex Works) je nach

Vereinbarung Gutenbergstr. 10, 85737 Ismaning, oder TREND Networks House, 728 London Road, High Wycombe, Buckinghamshire, HP11 1HE, United Kingdom (Vereinigtes Königreich). Abweichend hiervon tragen wir die Versandkosten und Verpackungskosten in Bezug auf die jeweilige Lieferung, wenn der jeweilige Bestellwert mindestens EUR 500 beträgt. Zusätzlich steht es uns frei, Software auch auf unserer Internetseite dauerhaft oder vorübergehend zum Download vorzuhalten.

(2) Bei von § 5 Ziffer 1 abweichenden Vereinbarungen erfolgt die Anlieferung der Ware an die uns bei Vertragsabschluss mitgeteilte Anschrift

(„Lieferanschrift“). Bei Fehlen einer solchen Anschrift erfolgt die Lieferung an die Geschäftsanschrift des Kunden. Bei einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Änderung der Lieferanschrift ist der Kunde verpflichtet, die damit verbundenen Mehrkosten der Anlieferung zu tragen.

(3) Wir sind zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind. Im Falle berechtigter Teillieferungen und/oder Teilleistungen sind wir zur Ausstellung von Teilrechnungen berechtigt.

6. Abnahme der Reparaturleistungen

Soweit wir mit dem Kunden einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen abschließen, gilt ergänzend folgendes:

(1) Soweit wir nach Erbringung der Reparaturleistungen und Zurverfügungstellung der reparierten Ware („Werk“) an den Kunden die Abnahme verlangen, hat die Abnahme des Werks durch den Kunden innerhalb von einer (1) Woche nach Zurverfügungstellung zu erfolgen.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass unwesentliche Mängel im Hinblick auf das Werk die Abnahmepflicht des Kunden nicht berühren. Mängel sind unwesentlich, wenn es dem Kunden zumutbar ist, die Reparaturleistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen. Sind lediglich einzelne Teilleistungen mangelhaft, so findet – soweit technisch möglich – eine Teilabnahme unserer Reparaturleistungen statt.

(3) Für den Fall, dass eine Abnahme, trotz der Abnahmefähigkeit des Werks und nach Setzung der zuvor genannten Frist nicht zu Stande kommt aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt die Abnahme als vollzogen. Gleiches gilt im Falle der unberechtigten Verweigerung der Abnahme.

Ungeachtet des Vorstehenden gilt die Abnahme

7. Beschaffenheit der Ware / Leistungserbringung

(1) Die Waren und/oder Leistungen entsprechen ausschließlich der jeweiligen Beschreibung, welche der Kunde mit der Auftragsbestätigung erhält.

(2) Weder die Beschreibung, oder Spezifikation unserer Waren und/oder

Leistungen, noch die Bezugnahme auf DIN- oder sonstige Normen oder Zulassungen beinhalten eine Zusicherung von Eigenschaften. Es handelt sich ausschließlich um eine Beschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften der Ware im Sinne des § 443 BGB (Beschaffenheits- und

Haltbarkeitsgarantie) liegt nur vor, wenn wir eine solche Zusicherung schriftlich unter ausdrücklicher Bezeichnung als „Zusicherung“ zugesagt haben.

(3) Der Kunde ist für die Tauglichkeit der Ware für die von ihm vorgesehenen

Zwecke allein verantwortlich. Wir übernehmen diesbezüglich keinerlei Verantwortung, es sei denn wir haben die Tauglichkeit schriftlich ausdrücklich zugesagt.

(4) Wir behalten uns vor, den Termin und/oder Ort des Seminars aus wichtigem Grund zu ändern. Im Falle einer solchen Änderung wird der Kunde unverzüglich schriftlich über diese Änderung informiert

(„Änderungsmitteilung“). Ist die Änderung für den Kunden unzumutbar, ist er berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Datum der Änderungsmitteilung schriftlich zu erklären. Eine etwaige bereits geleistete Vergütung oder teilweise Vergütung wird dem Kunden zurückerstattet.

8. Annahmeverzug, Gefahrübergang

(1) Der Kunde ist zur Entgegennahme der gelieferten Ware bei Zurverfügungstellung durch uns innerhalb der Lieferfrist oder der

Nachlieferfrist (§§ 4, 5 dieser AGB) verpflichtet.

(2) Ist eine Abnahme für werkvertragliche Reparaturleistungen vereinbart, ist diese maßgeblich für den Gefahrübergang (vgl. § 6 dieser AGB).

(3) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine

Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung und/oder Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr auf den Kunden mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und/oder der Bereitschaft zur Leistungserbringung durch uns auf den Kunden über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die hierdurch für uns entstehenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) gegenüber dem Kunden zu erheben. Ferner behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vor.

(4) Bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollbestimmungen durch den Kunden und einer daraus folgenden Inanspruchnahme der TREND Networks GmbH und/oder der Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter durch einen

Dritten, ist der Kunde verpflichtet, die TREND Networks GmbH und/oder unsere Mitarbeiter von jedweden Ansprüchen Dritter freizustellen. Darüber hinaus haftet der Kunde für den der TREND Networks GmbH und/oder unseren Mitarbeitern aus der Verletzung der Ausfuhrkontrollbestimmungen entstandenen Schaden

9. Mängelrüge und Mängelrechte

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und/oder Rechtsmängeln an den Waren und/oder Reparaturleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Kunde hat etwaige Falschlieferungen, Quantitätsmängel oder sonstige erkennbare Mängel an der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens 10 (zehn) Tage, nach Lieferung der Ware gegenüber der TREND Networks GmbH schriftlich anzuzeigen. Etwaige Falschlieferungen, Quantitätsmängel oder sonstige Mängel an der gelieferten Ware, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung der Ware nicht erkennbar waren („verdeckte Mängel“), sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens 10 (zehn) Tage, nach Entdeckung des jeweiligen Mangels gegenüber der TREND Networks GmbH schriftlich anzuzeigen.

(3) Ist die gelieferte Ware und/oder das Werk im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so können wir zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware oder eines mangelfreien Werks geleistet wird. Im Falle der

Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Transport-, Wege, – Arbeits- und Materialkosten zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Für den Fall, dass die Nacherfüllung im Rahmen der vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung erfolglos verlaufen oder auf sonstige Weise fehlgeschlagen ist, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für die betroffene Ware und/oder die Vergütung der Reparaturleistung zu mindern oder vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 11 verlangen. §§ 444, 639 BGB bleiben unberührt.

(4) Bei nur unerheblichen Abweichungen der gelieferten Ware und/oder des

Werks von der vereinbarten Beschaffenheit, und/oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware und/oder des Werks bestehen keine Mängelrechte. Dies gilt insbesondere für Konstruktions- und Formänderungen der Ware, die wir aufgrund der technischen Entwicklungen zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und der Lieferung vorgenommen haben, sofern die Ware dadurch nicht in ihrer Gesamtleistung beeinträchtigt wird. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass die oben beschriebenen Abweichungen für ihn erheblich sind.

(5) Der Kunde hat keine Mängelrechte für Mängel, die nach Gefahrübergang eingetreten sind und die auf von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen oder bei natürlicher Abnutzung. Insbesondere entfallen die Mängelrechte insoweit, als der Kunde die Ware und/oder das Werk unsachgemäß bedient, Reparaturen durchführt oder sonstige Veränderungen an der Ware und/oder dem Werk vornimmt. Dies gilt insbesondere für Änderungen an gelieferter Software. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass diese Veränderungen für die gerügten Mängel nicht ursächlich waren.

10. Lösung von dem Seminarvertrag

Soweit wir mit dem Kunden einen Vertrag über Seminarleistungen abschließen, gilt im Hinblick auf die Lösung von dem Seminarvertrag folgendes:

(1) Der Kunde ist berechtigt nach Abschluss des Seminarvertrags diesen nach folgenden Maßgaben zu kündigen (stornieren) oder umzubuchen:

(a) -bei Stornierung bis 35 Kalendertage vor Seminarbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 56,00 berechnet,

(b) -bei Stornierung zwischen 34 und 11 Kalendertagen vor Seminarbeginn werden 50% der vollen Rechnungssumme für das vertragsgegenständliche

Seminar berechnet,

-bei Stornierung 10 oder weniger Kalendertage vor Seminarbeginn werden 100% der vollen Rechnungssumme des vertragsgegenständlichen Seminars berechnet.

Es gilt der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungs- /oder Umbuchungserklärung bei der TREND Networks GmbH.

(2) Kann der durch die Stornierung oder Umbuchung des Seminarteilnehmers freiwerdende Seminarplatz durch eine andere Person belegt werden, so haben wir lediglich einen Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 56,00. Der Kunde ist insbesondere berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Bezüglich der Regelungen unter § 10 (1) (b) und (c) hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass uns kein oder ein nur geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Der Kunde hat die Stornierung oder Umbuchung uns gegenüber schriftlich zu erklären.

11. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir im Falle einfacher Fahrlässigkeit (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Höhe des Schadensersatzes in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aus sonstigen gesetzlich zwingenden

Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die hier enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch für Schäden, die durch unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten und /oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen (einschließlich der Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), bei Zahlung durch Scheck bis zur Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung aus dem Kontokorrent.

(2) Soweit wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit einer anderen Sache verlieren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind wir und der Kunde uns bereits jetzt einig, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache an uns überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Die Ermächtigung zur

Weiterveräußerung ist für den Fall ausgeschlossen, dass im Innenverhältnis zwischen dem Kunden und dessen Vertragspartner ein Abtretungsverbot bezüglich der Forderungen des Kunden gegen seinen Vertragspartner besteht (§ 399 BGB). Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erlischt ferner im Falle einer Zahlungseinstellung durch den Kunden.

(4) Der Kunde tritt bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(5) Neben uns ist der Kunde unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns, die

Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt.

Bei Eintritt eines der in § 12 Ziffer 5 dieser AGB genannten Ereignisse beim Kunden, erlischt die Einziehungsermächtigung des Kunden auch ohne ausdrücklichen Widerruf. In diesem Fall hat uns der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die an uns erfolgte Abtretung mitzuteilen.

(6) Zu anderen Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen an Dritte oder Sicherungsübereignungen, über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen der Vorbehaltsware und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns unverzüglich das Pfändungsprotokoll oder den Pfändungsbeschluss vorzulegen. Die Kosten für notwendige Sicherungsmaßnahmen durch uns hat der Kunde zu erstatten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Bei Software ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, uns sämtliche Kopien der

Software und Kopien hiervon zurückzusenden und/oder – bzw. auf unseren Wunsch – vollständig und unwiederbringlich zu löschen.

(8) Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten an der Vorbehaltsware in entsprechendem Umfang nach unserer Wahl freigeben bzw. zurück übertragen.

(9) Ist auf die Vorbehaltsware in sachenrechtlicher Hinsicht wegen Auslandsbezug ausländisches Recht anzuwenden und lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet uns jedoch, sich andere Rechte vorzubehalten, so sind wir berechtigt, alle Rechte dieser Art im zulässigen Rahmen auszuüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen der TREND Networks GmbH mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentums auf der Grundlage eines anderen Rechts an der Vorbehaltsware treffen wollen.

(10) Soweit die Lieferungen aus Software bestehen, erlangt der Kunde kein Eigentum, sondern lediglich die in § 13 dieser AGB niedergelegten Rechte.

13. Überlassung einer Software-Nutzungslizenz

Soweit wir mit dem Kunden einen Vertrag über die Einräumung einer Software-Nutzungslizenz abschließen, gelten zudem folgende Bestimmungen. Werden von uns vorgegebene, besondere SoftwareLizenzbedingungen unverändert vereinbart, so gehen diese im Falle von Widersprüchen den folgenden Regeln vor:

(1) Wir räumen dem Kunden das zeitlich unbegrenzte und nicht ausschließliche Recht ein, die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Software in – mit Ausnahme von Fehlerbeseitigungen oder unverzichtbaren

Anpassungen – unveränderter Form und die hierzu übergebene Dokumentation zu nutzen. Die Software darf nur auf der von uns konkret bezeichneten Hardware benutzt werden. Sollte die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Hardware nicht betriebsbereit sein, ist es dem Kunden gestattet, die Software auf einer anderen Hardware für die Dauer der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft oder auf einem Ersatzgerät zu nutzen.

Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Mehrfachnutzung oder eine Nutzung in Verbindung mit einer von dem Kunden hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte oder der Speicherkapazitäten vorgenommenen Veränderung oder Erweiterung des Computersystems bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(2) Zur Datensicherung ist der Kunde berechtigt, von jeder Software bis zu zwei Sicherungskopien herzustellen. Er wird sämtliche Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert ebenfalls vervielfältigen und an entsprechender Stelle belassen und die hergestellten Kopien sorgfältig verwahren und vor dem Zugriff Dritter schützen. Er wird die Software und die hergestellten Kopien Dritten weder vorübergehend überlassen noch hierüber Unterlizenzen erteilen.

(3) Dem Kunden ist es untersagt, auf der Software die Quellencodes zu entwickeln, z.B. rückwärts zu kompilieren oder zu disassemblieren; dies gilt nicht in den Fällen des § 69e UrhG.

(4) Der Kunde kann das gemäß § 13 (1) übertragene Nutzungsrecht auf einen Dritten unter der Voraussetzung übertragen, dass der Kunde uns den Dritten vor der Übertragung schriftlich namentlich benennt und dieser Dritte die in § 13 (gesamt) und in etwaigen weiteren von uns vorgegebene, besondere Software-Lizenzbedingungen niedergelegten Bedingungen uns gegenüber ausdrücklich schriftlich anerkennt.

(5) Auswahl der Software, Installation und richtige Benutzung der Software sind nicht Gegenstand der Überlassung. Die Verantwortung für die mit der Software beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

(6) Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die Software, die von dem Kunden geändert oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere unter Verstoß gegen die in den Benutzerhandbüchern oder sonstigen Begleitmaterialien beschriebenen Sorgfaltspflichten, benutzt wurde.

(7) Dem Kunden ist bewusst, dass Software nie ganz fehlerfrei ist.

14. Urheberrechte und Wettbewerbsverbot

Während des Seminars ausgegebene Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Ausgabe von Unterlagen erfolgt zur ausschließlichen Verwendung durch den Seminarteilnehmer. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder eine

sonstige Verwertung ist nicht gestattet.

15. Anspruchsgefährdung

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten ist oder, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wurde oder, dass der Kunde die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder, dass die Leistungsfähigkeit des Kunden auf sonstige Weise beeinträchtigt ist und hierdurch unsere Ansprüche gefährdet werden, so hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, die Leistung zu verweigern und von dem Kunden die Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen binnen der angemessen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten.

(2) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

16. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen und/oder Rechten aus dem mit uns bestehenden Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Wir dürfen die Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Der Kunde kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ebenfalls nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen.

17. Verjährung

(1) Alle Mängelansprüche des Kunden im Hinblick auf Ware verjähren innerhalb von 12 (zwölf) Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung der Ware. Alle Mängelansprüche des Kunden im Hinblick auf Werke verjähren innerhalb von 12 (zwölf) Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme. Bei Annahmeverzug des Kunden im Sinne des § 8 dieser AGB beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem ersten Versuch der Lieferung der Ware durch uns beim Kunden bzw. der fingierten Abnahme im Sinne des § 6 Ziffer 3, 4 dieser AGB.

(2) Sonstige Ansprüche des Kunden in Zusammenhang mit der

Seminarleistungen verjähren innerhalb von 12 Monaten beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(3) Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist

– soweit wir aus der etwaigen Übernahme einer Garantie haften,

– soweit uns Arglist vorwerfbar ist,

– für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

– für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung sonstiger Pflichten,

– für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften.

(4) Die Regelungen gemäß §§ 478 Abs. 4, 479 BGB bleiben unberührt.

18. Allgemeine Regelungen, Rückgabe dermTransportverpackung, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Wir sind nicht verpflichtet, die gelieferten Waren in der Transportverpackung zu übergeben. Sollte eine Übergabe in der Transportverpackung – gleich aus welchem Grunde – dennoch stattgefunden haben, ist der Kunde berechtigt, die Transportverpackungen zu den üblichen Betriebszeiten bei uns am Standort in Ismaning (Gutenbergstraße 10, 85737 Ismaning) zurückzugeben, wenn die Transportverpackungen sauber, nicht defekt und nicht mit anderen Gegenständen vermischt sind. Der Rücktransport der Transportverpackungen vom Kunden zu uns erfolgt auf Kosten des Kunden.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so wird für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB und/oder Verträgen mit dem Kunden Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der TREND Networks GmbH vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dem für ihn gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständigen Gericht zu verklagen. Für etwaige Widerklagen des Kunden verbleibt es bei der in Satz 1 bezeichneten Zuständigkeit.

(3) Für diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („UN-Kaufrecht“). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 12 dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die TREND Networks GmbH und der Kunde werden versuchen, die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Regelung möglichst nahekommenden anderen wirksamen und durchführbaren Regelung zu ersetzen. TREND Networks GmbH und der Kunde sind gehalten, diese Regelung möglichst rasch nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtigkeit schriftlich in Ergänzung zu diesen AGB niederzulegen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Ausfüllung von Regelungslücken dieser AGB.